Stellungnahme zu aktuellen Interpretationen rund um den Safe Sport Code
Der Safe Sport Code (SSC) als Regelwerk zum Schutz vor interpersonaler Gewalt ist auf der Mitgliederversammlung des DOSB ein wichtiger Tagesordnungspunkt.
04.12.2024
Die Mitgliederversammlung stimmt am Samstag, 7. Dezember, in Saarbrücken unter anderem über den Safe Sport Code (SSC) ab. Da es in den vergangenen Tagen in mehreren Publikationen Interpretationen hinsichtlich des Regelwerks gab, möchten wir hier unsere Sicht auf einzelne der angesprochenen Themenbereiche näher erläutern.
Es wird bisweilen kritisch beäugt, dass die Einführung des Safe Sport Code als Prozess bezeichnet wird, der auch nach einem entsprechenden Beschluss auf der DOSB-Mitgliederversammlung noch lange nicht abgeschlossen sein wird. Es wird versucht, daraus zu schlussfolgern, dass der Code in der derzeitigen Fassung unzureichend sei. Die Einführung des Safe Sport Codes ist aber kein Experiment. Der Code stellt in der zur Abstimmung stehenden Fassung ein uneingeschränkt taugliches Regelwerk zur Bekämpfung von interpersonaler Gewalt im Sport dar. Jedem Regelwerk ist es immanent, dass es einer stetigen Weiterentwicklung unterliegt. Auch staatliche Regelungen wie Gesetze oder Verordnungen werden regelmäßig und vielzählig novelliert und überarbeitet. Da der organisierte Sport über die Bearbeitungsrechte am Safe Sport Code verfügt, ist auch gewährleistet, dass eine solche Weiterentwicklung unter Wahrung der autonomen Rechte der DOSB-Mitgliedsorganisationen erfolgen wird.
Die Berichterstattung könnte den Eindruck erwecken, dass durch die Möglichkeit im Safe Sport Code, auch juristische Personen zu sanktionieren, Sportorganisationen wegen ihrer positiven Bemühungen im SafeSportKontext Konsequenzen zu befürchten haben. Das Gegenteil ist der Fall. Eine Sanktionierung von juristischen Personen ist nicht allein an die Zahl der dort auftretenden Fälle geknüpft. Stattdessen ist die Zahl lediglich Grund dafür, dass genauer hingesehen wird und aufgezeigt werden muss, dass es innerhalb der Organisation ausreichende Strukturen und Maßnahmen zur Prävention gibt und eben gerade kein Organisationsmissstand vorliegt. Ist dies der Fall, sind keine Sanktionen zu befürchten. Die Regelung im Safe Sport Code leistet somit einen Anreiz, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von interpersonaler Gewalt zu treffen.
Schließlich wird das im Safe Sport Code enthaltene Gebot der Meldung von Fällen interpersonaler Gewalt in der Berichterstattung als „besonders krass“ dargestellt. Nicht erwähnt wird, dass es sich hier keineswegs um eine uneingeschränkte Meldepflicht handelt, denn diese entfällt, wenn die betroffene Person eine Meldung nicht wünscht. Der Schutz von Betroffenen und Hinweisgebern bleibt somit in jedem Fall gewahrt. Gleichwohl ist die Meldepflicht in allen Fällen und unabhängig von der vermeintlichen Schwere des Vorwurfs wichtig, um einen Kulturwandel einzuleiten, hin zu einer Kultur des Hinsehens und Handelns. Eine Meldung hat immer an die jeweils für die Organisation zuständige Meldestelle zu erfolgen. Innerhalb des Anwendungsbereichs des DOSB Safe Sport Codes, der auf alle unmittelbar für den DOSB tätigen Personen beschränkt ist, ist dies die DOSB Ethik-Kommission.
Weitere Fragen zum Safe Sport Code werden in unseren FAQ auf der Website beantwortet
(Quelle: DOSB)