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Maßnahmenpaket der Bundesregierung „Hilfen für Helfer“

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 14. Februar den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements beschlossen.

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

23.02.2007

Unter dem Motto „Hilfen für Helfer“ wurde von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) ein steuerrechtliches Maßnahmenpaket eingebracht, das rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten soll. Insgesamt wird damit gerechnet, dass Bund, Länder und Gemeinden Steuermindereinnahmen von jährlich 440 Millionen Euro haben werden. Profitieren werden von der Neuordnung in erster Linie die Helfer in den Vereinen.

Ein Zeichen der Anerkennung

Minister Steinbrück erklärte, mit dem Gesetzentwurf sollte den ehrenamtlich Tätigen ein Zeichen der Anerkennung gegeben werden. Wörtlich: „Ich habe an vielen Orten Menschen kennen lernen dürfen, die sich über die geschriebene Verfassung hinaus engagieren. Es sind Bürger, die Gemeinwohl über Eigennutz setzen und dadurch einen wesentlichen Beitrag zum Zusammenhalt unserer Gesellschaft leisten. Ohne diese Menschen wäre unser Land unendlich viel ärmer.“ In Abschnitt 8.1 des Koalitionsvertrages war vereinbart worden, die Bedingungen für bürgerschaftliches Engagement in Deutschland zu verbessern, gerade auch durch eine deutliche Akzentuierung der steuerlichen Rahmenbedingungen. Mit dem Gesetz solle ein Zeichen gesetzt werden, heißt es in der Begründung, „um noch mehr Menschen zu motivieren, sich gleichfalls finanziell oder ehrenamtlich für unsere Gesellschaft einzusetzen“. Der Gesetzentwurf soll in einer der März-Sitzungswochen im Plenum in ersten Lesung beraten werden. 

Anhebung des Übungsleiterfreibetrags

Für den organisierten Sport ergeben sich aus dem Gesetzentwurf erhebliche Verbesserungen. So ist die Anhebung des so genannten Übungsleiterfreibetrags von derzeit 1.848 auf 2.100 Euro von Bedeutung. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten sollen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben; sie werden auch weiterhin nicht als Arbeitsentgelt erfasst und sind damit auch von der Sozialversicherungspflicht freigestellt. In der Begründung heißt es: „Dadurch werden die Bürger, die sich mit diesen für die Allgemeinheit besonders wichtigen Betätigungen ehrenamtlich engagieren und dafür eine geringe Entschädigung erhalten, finanziell sowie von Melde- und Abgabepflichten entlastet.“ Die Anhebung der steuerfreien Pauschale verstärke den finanziellen Anreiz für bürgerschaftliches Engagement, heißt es weiter. „Sie dient zugleich dem weiteren Abbau von bürokratischen Hemmnissen sowohl für die ehrenamtlich Engagierten als auch für die gemeinnützigen Körperschaften, in deren Dienst oder Auftrag sie tätig sind.“ Daneben plant der Gesetzgeber auch Erleichterungen  für  den  Alltag der  Vereinsarbeit.  Körperschafts-   und Gewerbesteuer sollen auch weiterhin nicht erhoben werden, wenn die Einnahmen des Vereins aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur in geringem Umfang fließen, also etwa, wenn auf Vereinsfesten Speisen und Getränke verkauft werden. Die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Vereine soll erst von 35.000 Euro Jahresumsatz (bisher: 30.678 Euro) an besteuert werden. „Die Besteuerungsgrenze hat sich bewährt und ihre Ziele erreicht“, heißt es in der Begründung. „Sie hat zu der angestrebten Vereinfachung für viele in den Vereinen engagierte Bürger geführt und sich unter Wettbewerbsgesichtspunkten als hinnehmbar erwiesen. Um die Vereinfachung auch in Zukunft ungeschmälert zu erhalten, ist es notwendig, die Grenze auf 35.000 Euro anzuheben.“

Aufstockung der Besteuerungsgrenze für sportliche Veranstaltungen 

Ebenfalls auf 35.000 Euro aufgestockt werden soll die Besteuerungsgrenze für sportliche Veranstaltungen eines Vereins. Wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer jährlich das Limit nicht übersteigen, wird die Tätigkeit als Zweckbetrieb behandelt. Es bleibt bei den detaillierten Regelungen, wie sie der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vorgibt. Bei einem Zweckbetrieb wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich dem begünstigten Bereich des Vereins zugerechnet. Er muss allerdings „tatsächlich und unmittelbar satzungsgemäße Zwecke der Körperschaft verwirklichen, die ihn betreibt“. Dem Sport wird auch weiterhin der Status der Gemeinnützigkeit gewährt. In einer Änderung der Abgabenordnung, die jetzt klarer als bisher formuliert, wird dies herausgestellt. „Schach gilt als Sport“, heißt es ergänzend. Der wissenschaftliche Beirat beim Finanzministerium hatte diesen Sektor allgemein beanstandet und davon gesprochen, dass die Vergünstigungen beliebig seien. Diese einseitige fiskalpolitische Bewertung war seinerzeit vom DSB heftig kritisiert worden. Zudem soll mit Gesetzesänderungen das Spendenrecht einfacher und praktikabler gestaltet werden. Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen wird von 307.000 Euro auf nunmehr 750.000 Euro erhöht.

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