FAQs zum Safe Sport Code
Alles, was euer Verein oder Verband zum neuen Safe Sport Code wissen muss.
23.10.2024
Am heutigen Mittwoch, 23. Oktober, hat der DOSB den neuen Safe Sport Code für den organisierten Sport vorgestellt. Der Code wurde mithilfe der Deutschen Sporthochschule Köln ausgearbeitet und bietet Organisationen im Sport die Möglichkeit, in Zukunft noch effektiver im Kampf gegen interpersonale Gewalt im Sport vorzugehen, um den Sport sicherer für Alle zu machen.
Was das für euren Sportverein oder -verband bedeutet, wer davon betroffen ist und wie ihr den Safe Sport Code auch bei euch einführen könnt, erfahrt ihr hier.
Was ist der Safe Sport Code und warum braucht es ihn?
Der Safe Sport Code ist ein neues Muster-Regelwerk, das mit wissenschaftlicher und juristischer Expertise für den organisierten Sport, also für alle Sportvereine und -verbände, erarbeitet wurde. Der Code ist eine Vorlage, der sich Sportorganisationen anschließen sollten, weil er ihnen dabei hilft, jegliche Form von interpersonaler Gewalt in ihrer Organisation noch effektiver bekämpfen und Täter*innen im Sport konsequenter sanktionieren zu können. Damit sorgt euer Verein oder Verband dafür, den Sport sicherer für alle zu machen.
Wer interpersonale Gewalt in seinem Sportverein oder -verband nicht ernsthaft bekämpft, riskiert, das Vertrauen seiner Mitglieder und potenziellen Mitglieder zu verlieren und sein Ansehen in der Gemeinschaft zu verschlechtern. Interpersonale Gewalt kann in jedem Verein und Verband auftreten. Sportorganisationen haben eine Verantwortung gegenüber Betroffenen von interpersonaler Gewalt, dass sie Fällen konsequent nachgehen und sich um Aufklärung bemühen.
Der Safe Sport Code hilft Sportvereinen und -verbänden dabei, weil er interpersonale Gewalt in allen Erscheinungsformen (körperlich, seelisch, sexualisiert sowie durch Vernachlässigung) verbietet und klare Richtlinien für die Untersuchung von Fällen von interpersonaler Gewalt vorgibt. Das schafft Sicherheit für alle Beteiligten.
Der Code ist außerdem wichtig, weil Vereine und Verbände durch seine Einführung die rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass auch Fälle von interpersonaler Gewalt unterhalb der Schwelle strafrechtlich relevanten Verhaltens untersucht und sanktioniert werden können. Diese Grundlage gab es im Sport bisher nicht.
Aus Studien ist jedoch bekannt, dass interpersonale Gewalt im Sport meistens unterhalb dieser Schwelle liegt. Dabei handelt es sich beispielweise um rein schikanöse Trainingsanweisungen für Sportler*innen oder sexistische Äußerungen. Solche Fälle sind mit den Werten des Sports nicht vereinbar und sollten nicht toleriert werden, auch wenn sie strafrechtlich nicht immer relevant sind.
Der Safe Sport Code ermöglicht es Vereinen und Verbänden, die das Regelwerk bei sich einführen, in Zukunft auch gegen diese Art von Fällen vorzugehen, z.B. mit einem vorübergehenden oder dauerhaften Platzverweis, einem Lizenzentzug, einem Ausschluss aus der Organisation oder finanziellen Strafen für Täter*innen.
Die Einführung des Safe Sport Codes sendet ein Zeichen an (potenzielle) Täter*innen und Betroffene, dass Gewalt im Sport keinen Platz hat und bei uns nicht toleriert wird.
Wie kann ich den Safe Sport Code in meinem Verein oder Verband einführen?
Um den Safe Sport Code einzuführen und rechtssicher anwenden zu können, muss eine Sportorganisation den Code entweder durch eine Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung in ihrer Satzung verankern oder diesen aktivieren indem sich Sportler*innen, Trainer*innen und Betreuer*innen in ihren Arbeitsverträgen oder bei der Beantragung von Lizenzen zu dem Code bekennen müssen.
Die Nutzung und Anpassung des Safe Sport Codes für den organisierten Sport ist ausschließlich den im DOSB organisierten Vereinen und Verbänden erlaubt. Diese haben auch ein entsprechendes Bearbeitungsrecht ohne zeitliche Beschränkung. Nicht im DOSB organisierte Institutionen benötigen ein entsprechendes Nutzungsrecht der Autor*innen Univ.-Prof. Dr. Martin Nolte und Dr. Caroline Bechtel (Institut für Sportrecht der Deutschen Sporthochschule Köln).
Was ändert sich durch die Einführung des Safe Sport Codes in meinem Verein / Verband?
Mit der Einführung des Safe Sport Codes sendet dein Verein / Verband zuallererst das klare Zeichen, dass interpersonale Gewalt bei euch keinen Platz hat. Um dem Vertrauen gerecht zu werden, dass Fällen ernsthaft nachgegangen wird, ist es wichtig, dass der Safe Sport Code wirksam umgesetzt wird und nicht nur auf dem Papier existiert.
Durch die Einführung des Codes wäre es deinem Sportverein und -verband möglich, Fällen von interpersonaler Gewalt in Zukunft besser nachzugehen, und das auch, wenn die Fälle unterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle liegen. Der Safe Sport Code definiert dazu verbindliche Verhaltensstandards und Vorschriften zu Untersuchungs-, Disziplinar- und Rechtsbehelfsverfahren.
Für deinen Verein oder Verband hieße das, dass er klare Strukturen für den Bereich Safe Sport aufbauen muss, falls diese nicht bereits vorhanden sind. Dazu gehört, zum Beispiel ein Untersuchungsteam, eine*n Präventionsbeauftragte*n oder eine Ombudsperson zu benennen, an den/die sich Betroffene oder Zeugen vertrauensvoll wenden können, um Fälle zu melden.
Für die Untersuchung eines Falls und die Durchführung eines Verfahrens kann der Verein oder Verband festlegen, ob er dies selbst mit entsprechenden Strukturen und Personen tun möchte oder ob er dies lieber abtreten möchte an eine externe Stelle, wie beispielsweise einen übergeordneten Verband oder das geplante Zentrum für Safe Sport. Diese Stellen führen dann das Verfahren „für“ die Sportorganisation.
Welche Sanktionsmöglichkeiten sieht der Safe Sport Code für Täter*innen von interpersonaler Gewalt im Sport vor?
Der Code sieht u.a. die folgenden Sanktionsmöglichkeiten gegenüber natürlichen Personen, also den Täter*innen, vor:
- eine Verwarnung
- ein Platzverweis oder ein Betretungsverbot für einen bestimmten Zeitraum oder für immer
- ein Verbot, für einen bestimmten Zeitraum oder für immer, ein Amt in der Sportorganisation, ihren Mitgliedsverbänden sowie deren Vereinen zu bekleiden
- eine Sperre der Zulassung als Trainer*in für eine bestimmte Zeit
- ein dauerhafter Entzug der Zulassung als Trainer*in
- eine Suspendierung der Startberechtigung bzw. der Lizenz als Sportler*in auf Zeit oder für immer; ein*e Sportler*in darf also für eine bestimmte Zeit nicht oder nie wieder an Wettkämpfen teilnehmen
- ein Betätigungs- und Berufungsverbot für betreuende Ärzt*innen, Physiotherapeut*innen und anderweitiges medizinisches Personal für einen bestimmten Zeitraum oder für immer
- ein Ausschluss aus der Sportorganisation, ihren Mitgliedsverbänden sowie deren Vereinen
- das Verbot des Umgangs mit und der Betreuung insbesondere von Kindern und Jugendlichen sowie anderen besonders schutzwürdigen Personen (z.B. Menschen mit Behinderung) in Training und Wettkampf
- finanzielle Konsequenzen
Auch sogenannte juristische Personen, also Organisationen wie z.B. Mitgliedsverbände oder -vereine, können sanktioniert werden durch:
- eine Verwarnung
- finanzielle Konsequenzen
- den Entzug von Stimm- und Mitwirkungsrechten innerhalb der Sportorganisation für eine bestimmte Zeit
- einen Ausschluss aus der Sportorganisation
Ob alle diese Sanktionen auch in jedem Verband oder Verein verhängt werden können, entscheidet jeder Verein oder Verband für seinen Safe Sport Code selbst. Jede Verhängung einer Sanktion muss verhältnismäßig und der vorliegenden Tat sowie dem Kontext der Tat angemessen sein.
Wenn z.B. ein Trainer, der vorher nie negativ aufgefallen ist, einen Sportler beleidigt, sich danach umgehend entschuldigt und ernsthafte Reue zeigt, so ist ein Ausschluss aus dem Verein evtl. nicht verhältnismäßig und womöglich eher eine Verwarnung das angemessene Sanktionsmittel. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden und bedarf einer angemessenen Untersuchung, um im Fall einer nachgewiesenen Schuld das richtige Strafmaß zu bestimmen.
Für Betroffene oder Zeugen von interpersonaler Gewalt: Mein Sportverein hat den Safe Sport Code eingeführt. An wen wende ich mich jetzt, wenn ich einen Fall melden möchte? Wie läuft das Verfahren ab?
Grundsätzlich räumt der Safe Sport Code den Vereinen hier einen Gestaltungsspielraum ein, das heißt, jeder Verein oder Verband kann selbst festlegen, an wen innerhalb der Organisation Betroffene oder Zeugen sich vertrauensvoll wenden können.
Beispielhaft wird hier im Safe Sport Code das Untersuchungsteam, der*die Präventionsbeauftragte und die Ombudsperson genannt. Wer grundsätzlich für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist, kann im Code selbst und in den Verhaltensregeln nachgelesen werden. Wichtig ist, dass jeder Verein oder Verband, der den Safe Sport Code einführt, eine solche Ansprechperson festlegen muss.
Nach dem Eingang der Meldung muss diese an das Untersuchungsteam des Vereins oder Verbandes weitergeleitet werden. Das Untersuchungsteam prüft dann, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen den Code vorliegen. Konkret bedeutet dies, dass das Untersuchungsteam Auskünfte einholen, Personen befragen und andere sachdienliche Maßnahmen ergreifen wird, um den gemeldeten Sachverhalt aufzuklären. Seine Ergebnisse hält das Untersuchungsteam in einem Untersuchungsbericht fest.
Kommt das Untersuchungsteam zu dem Ergebnis, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen den Code vorliegen, leitet es ein Disziplinarverfahren ein. Für dieses ist grundsätzlich das jeweilige Disziplinarorgan des Vereins zuständig. Liegen dagegen nach der Einschätzung des Untersuchungsteams keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß vor, wird das Verfahren beendet.
Der Ablauf des Disziplinarverfahrens richtet sich nach den jeweiligen Regelungen zu solchen Verfahren innerhalb des Vereins oder des Verbandes. Diese heißen meist „Verfahrensordnung“ oder „Rechtsordnung“ Darin wird beispielsweise geregelt sein, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder nicht. Parteien des Disziplinarverfahrens sind grundsätzlich die beschuldigte Person und die Sportorganisation. Kommt das Disziplinarorgan zu der Überzeugung das ein Verstoß gegen den Code vorliegt, spricht es eine der im Safe Sport Code festgelegten Sanktionen aus.
Für Betroffene von interpersonaler Gewalt: Ich möchte meinen Fall nicht meinem Sportverein oder -verband anvertrauen. Kann ich mich durch den Safe Sport Code an eine andere Organisation wenden?
Grundsätzlich ist zunächst die Sportorganisation für die Durchführung des Verfahrens zuständig, der die beschuldigte Person zugehörig ist und für die sie zum Zeitpunkt des Vorfalls tätig bzw. der sie angehörig war. Der zuständige Sportverein oder -verband kann das Verfahren in eigener Verantwortung führen. Sofern er sich dazu entscheidet, müssen in der Organisation auch die im Safe Sport Code vorgegebenen Strukturen für die Durchführung des Verfahrens vorhanden sein.
Alternativ kann die Sportorganisation ihre Disziplinargewalt aber auch an externe Stellen, wie beispielsweise einen übergeordneten Verband oder das geplante Zentrum für Safe Sport übertragen. Diese Stellen führen dann das Verfahren „für“ die Sportorganisation.
Welche Stelle damit für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, ergibt sich aus den Satzungen und Statuten der einzelnen Sportorganisation. Ein Wahlrecht besteht in dieser Hinsicht, wie im „normalen“ Strafrecht auch, nicht.
Ein Wahlrecht würde voraussetzen, dass ein Zentrum für Safe Sport existiert, das diese Fälle administrieren kann, die beschuldigte Person an den Safe Sport Code gebunden ist und eine Zuständigkeitsabgabe in Form eines Wahlrechts in den Statuten des betreffenden Verbandes verankert ist. Diese Voraussetzungen liegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor.
Doch selbst wenn sie gegeben wären, wäre ein einseitiges Wahlrecht der Betroffenen mit rechtlichen Risiken verbunden, da es möglicherweise nicht mit den Grundprinzipien eines rechtstaatlichen Verfahrens in Einklang zu bringen wäre. Es gibt noch weitere Argumente, warum ein verpflichtendes Wahlrecht auch von Mitgliedsorganisationen abgelehnt wird. Deshalb arbeiten das BMI und den DOSB beratende Kanzleien derzeit an einem Vorschlag, der eine „Unzumutbarkeit“ definiert und dann nachfolgend von jeder Mitgliedsorganisation freiwillig aufgenommen werden kann.
Es ist jederzeit möglich, eine Verbandsentscheidung durch eine unabhängige externe Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen.
Wie hilft der Safe Sport Code beim Umgang mit Fällen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze?
Wie wir aus Studien und der Fachpraxis wissen, liegt die Mehrzahl der Fälle im Sport unterhalb der Strafbarkeitsgrenze. Das heißt, das Verhalten einer Person ist mit den Werten und moralischen Ansprüchen der Sportorganisation nicht vereinbar und verstößt gegen die vereins- und verbandsweite Werteordnung, hat aber noch nicht die Schwelle zur Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch erreicht.
Der Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinne ist geprägt von einer besonderen objektiven Erheblichkeit der Schädigungen bei Betroffenen, die vorliegen muss. Im Sport und den dort bestehenden Personenbeziehungen, insbesondere zwischen Trainer*innen bzw. Betreuer*innen oder Mediziner*innen und Sportler*innen können Verhaltensweisen bewusst und erheblich schädigen, wenngleich die starren objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit noch nicht erfüllt sind.
Dies kann bspw. bei erkennbar rein schikanösen Trainingsmethoden oder auch einer anlasslosen negativ ausgestalteten Sonderbehandlung von einzelnen Athlet*innen innerhalb einer Trainingsgruppe oder Mannschaft der Fall sein. Ebenfalls können verbale Äußerungen, die bspw. keine konkreten Beleidigungen oder strafrechtlich relevante Herabwürdigungen beinhalten, aber unverkennbar tendenziös diskriminierend oder sexualisiert sind, sanktioniert werden. Das heißt, durch die Anwendung des Safe Sport Codes schafft die jeweilige Sportorganisation eine Grundlage, die es ermöglicht, vereinsinterne Sanktionen für Fehlverhalten festzulegen und wirksam zu vollziehen.
Was sind die „Verhaltensregeln Safe Sport“?
Die Verhaltensregeln Safe Sport sind dem Safe Sport Code als Anhang beigefügt und erleichtern die Übersetzung und Anwendung des Regelwerks in den Vereins- und Verbandsalltag. Sie definieren Regeln im Umgang miteinander in der Sportorganisation. Die Verhaltensregeln decken verschiedene Bereiche im Vereins- und Verbandsalltag ab, ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Umgang mit Sportler*innen inner- und außerhalb des Trainings.
Dazu gehören u.a. Regeln zu Körperkontakt (z.B. bei Hilfestellungen im Sport), zu Einzeltrainings mit minderjährigen Sportler*innen, zu medizinischen Behandlungen und zu Dusch- und Umkleidesituationen.
Die Verhaltensregeln dienen als Mindeststandard und können von Sportorganisationen auf sportartspezifische Gegebenheiten angepasst und auch ergänzt werden. In einem Schwimmverein sind ggf. andere Regeln notwendig als in einem Eishockey- oder Golfverein.
Wie ergänzen sich der Safe Sport Code und die „Verhaltensregeln Safe Sport“?
Der Safe Sport Code ist ein allgemeines Muster-Regelwerk, in dem keine konkrete Handlungen genannt werden. Er spricht nur von „missbräuchlichem Verhalten“. Da hier nicht direkt klar wird, wie weit dieser Begriff gefasst ist, bieten die Verhaltensregeln einen besser verständlichen Handlungsleitfaden. Anderes Verhalten, das nicht explizit in den Verhaltensregeln erfasst ist, kann aber trotzdem auch sanktioniert werden, wenn es erkennbar missbräuchlich ist. Die Verhaltensregeln sind eine Anlage zum Safe Sport Code und sind sportartspezifisch anpassbar.
Wie funktioniert das für Vereine, in denen mehrere Sportarten angeboten werden? Welche Verhaltensregeln sollten hier angewandt werden?
Für jede Sportart innerhalb eines Vereins sollen die sportartspezifischen Verhaltensregeln des jeweiligen Fachverbands gelten. Ein Mehrspartensportverein sollte also mehrere Verhaltensregeln einführen, die je nach Sportarten angepasst sind und für die Trainer*innen, Betreuer*innen, Sportler*innen und co. gelten, die diese Sportart im Verein ausüben.
Gilt der Safe Sport Code automatisch für alle 86.000 Sportvereine in Deutschland?
Nein, dem organisierten Sport wird durch das Grundgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch ein hoher Grad an Autonomie zugesichert. Das bedeutet, dass jeder Sportverband und jeder Sportverein seine Belange weitestgehend eigenverantwortlich in Satzungen, Ordnungen und sonstigen Werken beschließen kann und auch muss.
Das bedeutet auch, dass der DOSB diesen Code zunächst nur für sich als Organisation beschließen kann. Jede einzelne seiner Mitgliedsorganisationen sowie entsprechend deren Mitglieder bis hinunter auf die Ebene der Sportvereine müssen diesen Code selbst beschließen und ggfs. in die Satzung aufnehmen. Das ist unter Verwendung des Musters mit einer einfachen Satzungsänderung möglich.
Der DOSB geht nun mit gutem Beispiel voran und wünscht sich von den Mitgliedsorganisationen und den Sportvereinen, den Code schnellstmöglich zu übernehmen, damit flächendeckend ein einheitliches Regelwerk in ganz Deutschland gilt.
Wie ist die weitere Vorgehensweise in den DOSB-Mitgliedsorganisationen? Wie kann mein Verein oder Verband sich dem Code anschließen?
Die DOSB-Mitgliedsorganisationen sollen durch einen Beschluss der DOSB-Mitgliederversammlung am 7. Dezember 2024 verpflichtet werden, in ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen den Safe Sport Code bis spätestens Ende 2028 zur Abstimmung zu bringen. Bei einem positiven Votum der jeweiligen Mitgliederversammlung sollen diese den Code dann innerhalb von drei weiteren Jahren in ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen zur Abstimmung bringen.
Um den Safe Sport Code einzuführen und rechtssicher anwenden zu können, muss eine Sportorganisation den Code entweder durch eine Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung in ihrer Satzung verankern oder zum Beispiel indem sich Sportler*innen, Trainer*innen und Betreuer*innen in ihren Arbeitsverträgen oder bei der Beantragung von Lizenzen zu dem Code bekennen müssen.
Es gibt schon viele positive Zeichen, insbesondere von den 16 Landessportbünden, dass dies schnellstmöglich umgesetzt wird. Danach folgen die weiteren Untergliederungen bis hinunter zu den Vereinen.
Muss der Safe Sport Code in den Jugendordnungen der Mitgliedsorganisationen verankert sein?
Das kommt auf die Organisationsform der jeweiligen Jugendorganisation (z.B. Zweigverein, unselbständiger Geschäftsbereich) und die Ausgestaltung des Verhältnisses zum Hauptverein (=Mitgliedsorganisation) in dessen Satzung sowie der Jugendordnung an.
Handelt es sich bei der Jugendorganisation um eine unselbstständige Abteilung oder einen unselbstständigen Vereinszweig, gilt in der Regel folgendes: Implementiert die Mitgliedsorganisation den Safe Sport Code in ihren eigenen Statuten, so gilt er automatisch auch für ihre unselbstständigen Abteilungen und Zweige, es sei denn, die Satzung der Mitgliedsorganisation regelt ausdrücklich etwas anderes. Nichtsdestotrotz würde eine Anerkennung des Safe Sport Codes durch einen Beschluss der jeweiligen Jugendorganisation oder durch eine Aufnahme in ihre eigenen Regelungen die Akzeptanz des Safe Sport Codes unterstreichen.
Jugendorganisationen, die selbständige Untergliederungen der Mitgliedsorganisationen sind, also bspw. selbst auch im Vereinsregister eingetragen sind, müssen den Safe Sport Code dagegen in der Regel selbst in ihrer Jugendordnung verankern, sofern diese nicht eine Geltung der Satzung und Ordnungen der jeweiligen Mitgliedsorganisationen anordnet. Eine Implementierung hätte dann auch zur Folge, dass die Jugendorganisation grundsätzlich auch selbst entsprechende Untersuchungsteams und Disziplinarstellen vorhalten müsste oder ihre eigene Disziplinargewalt auf einen Dritten, wie bspw. den Hauptverein oder eine externe Institution übertragen müsste.
Unabhängig davon muss jede Mitgliedsorganisation und jede Jugendorganisation für sich prüfen, inwieweit Personen im eigenen Wirkungskreis an den Code gebunden werden sollen und welche Schritte hierfür erforderlich sind.
(Quelle: DOSB)