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DOSB-Erklärung zur Initiative von Claudia Pechstein

<p></p> <p>Zu Claudia Pechsteins&#8217; Initiative, den deutschen Athletinnen und Athleten eine vorgefertigte Erkl&#228;rung mit grunds&#228;tzlicher Kritik an Athletenvereinbarungen zu &#252;bersenden und um Unterschrift zu bitten, erkl&#228;rt der DOSB:</p> <p>Echte, also unabh&#228;ngige, Schiedsgerichte stehen nicht f&#252;r die Einflussnahme von Sportverb&#228;nden, f&#252;r eine Rechtssprechung „light“ oder den Verzicht auf Grundrechtspositionen. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist vielmehr eine parteiautonome Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Dies ist gesetzlich verankert. Gem&#228;&#223; &#167; 1055 ZPO hat der Schiedsspruch, wenn die strengen Anforderungen an ein Schiedsgericht erf&#252;llt sind, die Wirkungen eines rechtskr&#228;ftigen gerichtlichen Urteils. Staatliche Gerichtsbarkeit akzeptiert private Schiedsgerichtsbarkeit hierbei nur dann, wenn diese hinreichende Gew&#228;hr f&#252;r eine unabh&#228;ngige Rechtsaus&#252;bung bietet. Die obersten deutschen Gerichte wachen hier&#252;ber ebenso wie im Falle des internationalen Sport-Schiedsgerichtshofes CAS das Schweizer Bundesgericht. Dieses unterstellt eine nichtige Schiedsvereinbarung vor allem dann, wenn das Schiedsgericht nicht unabh&#228;ngig und damit kein hinreichend neutraler Dritter ist.</p> <p>Vor diesem Hintergrund sind die Kernthesen des Aufrufs von Claudia Pechstein unzutreffend: </p> <ul> <li>Durch die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt &#8211; anders als behauptet &#8211; keineswegs ein Grundrechtsverzicht. Der Justizgew&#228;hrleistungsanspruch ist nicht verletzt.</li> <li>Echte Schiedsgerichte sind per se unabh&#228;ngig, sonst w&#252;rden sie von staatlichen Gerichten nicht akzeptiert, der Schiedsspruch w&#228;re nichtig.</li> <li>Der Grundsatz „Im Zweifel f&#252;r den Angeklagten“ findet im Zivilrecht generell keine Anwendung, auch nicht vor staatlichen Gerichten.</li> <li>Die Frage eines „Indizienprozesses“, wie im Falle von Claudia Pechstein beanstandet, hat mit der Frage „Schiedsgericht“ oder „Staatliches Gericht“ nichts zu tun. </li> </ul> <p>Das Bem&#252;hen um Schadensersatz ist v&#246;llig legitim. Im Ringen um Erfolg in dieser Sache sollten allerdings nicht leichtfertig Kernaspekte des sportrechtlichen Fundaments in Frage gestellt werden.</p> <p>Schiedsgerichte sind auch au&#223;erhalb des Sports anerkannt notwendig, weil sie helfen, schnell und sachkundig zu entscheiden und die Gerichte zu entlasten. Der Instanzenzug und insbesondere die bei staatlichen Obergerichten anzutreffende lange Verfahrensdauer liegt weder im Interesse des Verbandes noch im Interesse der Athleten/-innen. </p> <p>Im Ergebnis ist es mitnichten so, dass mit der Unterschrift unter eine Schiedsvereinbarung schwerwiegende Folgen im Sinne einer Schlechterstellung der Athleten verkn&#252;pft sind. Beide Rechtswege stehen absolut gleichrangig nebeneinander. Das von der WADA und auch dem Bundesministerium des Innern ohnehin geforderte Schiedsgerichtswesen bietet entscheidende Vorteile, deshalb hat man sich innerhalb der Sportfamilie daf&#252;r entschieden.</p>

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

22.10.2013

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