Digitale Barrierefreiheit wird Pflicht - auch für Sportvereine
Ob Online-Buchung, Ticketverkauf oder Vereins-App: Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele digitale Angebote barrierefrei sein. Das regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

16.04.2025

Hier erfahren Sie, ob Ihr Verein betroffen ist - und was zu tun ist:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die Rechtsumsetzung der europäischen Richtlinie European Accessibility Act (EAA) in Deutschland. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, den Online-Handel für Verbraucher*innen und Verbraucher barrierefrei zugänglich zu machen. Sie musste von allen EU-Staaten bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden, das ab 28. Juni 2025 angewendet werden muss. Ziel ist die Verbesserung des barrierefreien Zugangs und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen für Produkte und Dienstleistungen sowie Information und Kommunikation in allen gesellschaftlichen Bereichen.
Das BFSG verpflichtet zur barrierefreien Gestaltung von digitalen Angeboten, wie Websites, Apps und für Verbraucher bereitgestellte Hardware-Systeme inklusive ihrer spezifischen Betriebssysteme entlang der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) Richtlinien. Die WCAG Richtlinien dienen dabei als Maßstab für den Grad der Barrierefreiheit und bewerten: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Dabei ist der Grad der Barrierefreiheit in drei Level „Konformitätsstufen“ (A=Unerlässliche Faktoren, AA=Erforderliche Faktoren, AAA=Wünschenswerte Faktoren) eingeteilt.
Nach dem BFSG gilt die Vermutung, dass die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, wenn harmonisierten Europäischen Normen entsprochen wird. Dazu gehört die Europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die Konformitätsstufe AA der WCAG als Mindeststandard verweist.
Das BFSG betrifft alle „Wirtschaftsakteure“, unter die auch Sportorganisationen fallen. Es bezieht sich auf Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern digital und/oder analog angeboten werden und auf einen Vertragsabschluss abzielen. Darunter fallen auch Vereins- oder Verbands-Websites oder Apps, auf denen für Verbraucher Produkte und/oder Dienstleistungen angeboten und nicht nur Informationen ohne Interaktionsmöglichkeit bereitgestellt werden.
Ob Ihr Verein betroffen ist, hängt davon ab, ob er Hersteller, Importeur oder Händler von Produkten ist oder Dienstleistungen (z. B. Trainingskurse) anbietet und die Buchung online ermöglicht.
Das BFSG gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in Deutschland in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Maßgeblich zur Einschätzung über den Anwendungsbereich von angebotenen Produkten/Dienstleistungen ist die Absicht eines Vertragsabschlusses. Liegt diese vor, kann davon ausgegangen werden, dass die Produkte/Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BFSG fallen.
Die Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG sind nachfolgend aufgeführt:
4.1. Produkte
- Hardwaresysteme inklusive ihrer spezifischen Betriebssysteme
- Selbstbedienungsterminals
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste oder audiovisuelle Mediendienste
- E-Book-Lesegeräte
4.2. Dienstleistungen
- Telekommunikationsdienste
- Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten
- Bankdienstleistungen
- E-Books und hierfür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Verkehr (z. B. Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen
Beispiele für solche Produkte und Dienstleistungen im Sport sind:
- Online-Ticketverkauf für Sportveranstaltungen
- Vereins-Online-Shops
- Online-Merchandising bei Veranstaltungen
- E-Learning-Plattformen für Sportausbildungen
- Online-Training- und Terminbuchungsoptionen
- Personenbeförderungsdienste
- Anfrage über Kontaktformulare, sofern mit der Anfrage ein Vertragsschluss unmittelbar bevorsteht und keine Vertragsparameter mehr festzulegen sind, da sie bereits mit dem Angebot auf der Website feststehen.
Wirtschaftsakteure, wie Vereine und Verbände mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz/Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro sind von den Regelungen des BFSG für Dienstleistungen ausgenommen. Vollzeitmitarbeitende zählen dabei ganz, Teilzeitmitarbeitende nur anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen sind nicht zu berücksichtigen.
Auch die reine Möglichkeit zur Zahlung von „echten“ Mitgliedsbeiträgen stellt keinen „Verbrauchervertrag“ dar und fällt nicht unter das BFSG. Anders sieht es bei sog. „unechten“ Mitgliedsbeiträgen aus, bei denen sich die Beitragshöhe an der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme einer Leistung ausrichtet. Hierbei handelt es sich um ein Entgelt, womit ein Verbrauchervertrag vorliegt.
Produkte und Dienstleistungen sind „barrierefrei“, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dabei ist die Nutzung von Hilfsmitteln zulässig. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderung Hilfsmittel einsetzen können, um die Angebote zu nutzen - In diesem Fall müssen die Angebote so gestaltet sein, dass eine Nutzung mit Hilfsmitteln ermöglicht ist. (z. B. Vergrößerungssoftware und Sprachausgaben)
Das BFSG orientiert sich dabei an den vier Prinzipien der WCAG Richtlinien:
- Wahrnehmbarkeit: Inwiefern können Menschen die digitalen Angebote und verfügbaren Informationen wahrnehmen? (z. B. Sind die Angebote und Informationen lesbar oder gibt es Alternativtexte für Bilder?)
- Bedienbarkeit: Inwiefern sind Interaktionen mit den Angeboten möglich (z. B. Funktionieren Schalter und Links?)
- Verständlichkeit: Inwiefern sind die Funktionsweisen und Informationen der digitalen Angebote für alle Menschen verständlich? (z. B. Inwiefern ist die Struktur der Website übersichtlich gestaltet? Sind die Inhalte Verständlich?)
- Robustheit: Inwiefern können die digitalen Angebote zuverlässig genutzt werden? (z. B. Sind die Angebote auf verschiedenen Endgeräten gleichermaßen gut für alle Menschen nutzbar?)
In der Verordnung zum BFSG werden u.a. folgende potenzielle Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit genannt:
- Bereitstellung von Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal (z. B. Text und Audio)
- Nutzung angemessener Schriftarten und Kontraste
- Ausreichende Abstände zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen
- Auffindbarkeit von Informationen
- Bereitstellung von Informationen in verständlicher Weise
Weitere Empfehlungen sind:
- Ausreichender Kontrast: Zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe muss ein ausreichender Kontrast bestehen, damit Menschen mit Sehbehinderungen Texte und Grafiken gut erkennen können.
- Tastaturbedienbarkeit: Alle Links und Schaltflächen müssen über die Tastatur bedienbar sein, damit Menschen, die keine Maus benutzen können, die Website navigieren können.
- Screenreader-Kompatibilität: Die Website muss mit Screenreadern kompatibel sein, damit blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderungen die Inhalte der Website vorgelesen bekommen können.
- Verständliche Sprache: Die Sprache auf der Website sollte klar und verständlich sein, damit Menschen mit Lernschwierigkeiten die Inhalte verstehen können.
- Barrierefreie Formulare: Formulare müssen barrierefrei gestaltet sein, damit alle Menschen sie ausfüllen und absenden können.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder, für die der Verein und in Ausnahmefällen auch die Vorstandsmitglieder persönlich haften können. Bei Nichteinhaltung drohen je nach Verstoß Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Daneben kann die Marktüberwachungsbehörde nach vorheriger Fristsetzung das Anbieten über die Website untersagen.
Zudem sind Abmahnungen möglich sowie Unterlassungs- und Schadensersatzklagen von Betroffenenverbänden, Individuen und Mitbewerbern.
Wir empfehlen, sich zunächst über den Anwendungsbereich des BFSG gründlich zu informieren und folgende Schritte einzuleiten:
- Informieren Sie (insofern vorhanden) die IT-Abteilung oder Person/Organisation, die für Ihren Webauftritt verantwortlich ist über das BFSG und den Anwendungsbereich.
- Holen Sie weitere Informationen zum BFSG und zur digitalen Barrierefreiheit ein und kommunizieren Sie diese in Ihrer Organisation.
- Überprüfen Sie ggf. mit Hilfe einer Rechtsberatung, ob Ihr Webauftritt in den Anwendungsbereich des BFSG fällt und ob Maßnahmen dadurch rechtlich erforderlich werden.
- Veranlassen Sie eine Prüfung Ihres Webauftritts auf Barrierefreiheit mit den unten genannten Hilfestellungen.
- Insofern Ihr Webauftritt unter den Anwendungsbereich des BFSG fällt, raten wir zu einer intensiven Überprüfung Ihres Webauftritts auf Barrierefreiheit und einer anschließenden Beratung zur Ergreifung angemessener Maßnahmen, ggf. unter Einbeziehung von Expert*innen.
- Informieren Sie sich über Möglichkeiten, Ihren Webauftritt barrierefrei zu gestalten und ergreifen Sie Maßnahmen, um diese herzustellen.
Zunächst sollte geprüft werden, ob die eigenen Internetseiten und Online-Angebote ausreichend barrierefrei sind. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, wie der Schnelltest der Aktion Mensch, mit der Sie die wichtigsten Aspekte der Barrierefreiheit überprüfen können. Interessant könnten dazu auch die Informationen bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sein.
Inzwischen beschäftigen sich einige Anbieter mit digitaler Barrierefreiheit und bieten sowohl kostenpflichtige, als auch kostenlose Produkte und Dienstleistungen an. Bei der Recherche von zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sollte das Ziel (was soll barrierefrei sein) umrissen sein, um geeignete Tools zu finden.
Nachfolgend sind Möglichkeiten aufgeführt, die bei der Überprüfung und Herstellung von Barrierefreiheit hilfreich sein können:
10.1. Tools zur Herstellung von Barrierefreiheit
Es gibt verschiedene Tools zur Herstellung und Überprüfung von digitaler Barrierefreiheit:
- Tests für Websites, wie z. B. BITV Test, Accessibility Checker, der Contrast-Checker oder WAVE.
- In Software integrierte Barrierefreiheits-Lösungen, wie z. B. in Adobe und Microsoft Office. Die Funktionen dafür sind in der Regel in der Menüleiste unter „Barrierefreiheit“ zu finden.
- KI-gestützte Funktionen zur Herstellung von Barrierefreiheit, wie z. B. Übersetzung in leichte Sprache, Generierung von Alternativtexten, Text Strukturierung und Formatierung. Mit KI-Lösungen können sowohl Websites, als auch Medien barrierefrei gestaltet werden. Mögliche KI-Lösungen sind z. B.: ChatGPT, Be My Eyes, Avasag Kommunaler Gebärdensprachdolmetscher
- Hilfsmittel: Selbstverständlich können Hilfsmittel von Menschen mit Behinderung als „Test-Tool“ auf Barrierefreiheit dienen. Diese sind häufig auch als Testversion online verfügbar (wie z. B. der open source Screenreader NVDA).
- Kostenpflichtige Anbieter: Darüber hinaus bieten gleich mehrere Organisationen ihre Beratung und den Test auf Barrierefreiheit kostenpflichtig an. (z. B. Eye-Able, DigiAccess, Ergosign).
10.2. Informationen und Beratung zum BFSG
- Fortbildungen und Webinare: Für die Herstellung digitaler Barrierefreiheit können zudem sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Fortbildungen und Seminare wahrgenommen werden, um wichtige Informationen einzuholen.
- Rechtsberatung: Für eine exakte Einschätzung der Rechtskonformität der eigenen digitalen Angebote können Rechtsberatungen zum BFSG in Anspruch genommen werden (z. B. das Anwaltsbüro Spirit Legal).
Auch wenn man (noch) nicht vom BFSG betroffen ist, sollte es grundsätzlich der eigene Anspruch sein, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, selbständig Tickets, Dienstleistungen und Materialien im Internet zu bestellen, sowie auf Informationen zugreifen zu können.
Insbesondere im Sport kommen Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen und Bedarfen zusammen. Digitale Barrierefreiheit trägt dazu bei, dass nicht nur Menschen mit Behinderung von Barrierefreiheit profitieren, sondern alle Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen.
(z. B. Kontrastschärfe beim Lesen in hellen Umgebungen)
Darüber hinaus wirkt die Schaffung digitaler Barrierefreiheit sich nachweislich positiv auf Nutzerverhalten und Auffindbarkeit der eigenen Produkte und Dienstleistungen aus, wie im Handelsblatt nachzulesen ist.
Da die digitale Barrierefreiheit mit der Inkrafttretung des BFSG verpflichtend wird, können diesbezügliche Förderungen bei der Aktion Mensch lediglich noch bis zum 28.06.2025 beantragt werden! Die Aktion Mensch stellt Vereinen im Programm „Barrierefreiheit für Alle“ 5.000 Euro für die barrierefreie Umgestaltung ihrer Website zur Verfügung.
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in einer übersichtlichen Darstellung.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellte eine Rechtsverordnung zum BFSG: die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
- Für Unternehmen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Leitlinien zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erstellt.
- Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu erleichtern. Eine Beratung wird auch für Kleinstunternehmen angeboten, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten möchten und nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Erklär-Film
In einem kurzen Video wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erklärt. Zum Film: Video Barrierefreiheitsstärkungsgesetz