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Bewegungsförderung im gesamten Kita-Alltag

Die dsj begrüßt, dass sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit dem Thema Kita-Qualität befasst und ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht hat.

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

26.09.2018

So viel Spaß kann Bewegungsförderung machen. Foto. LSB NRW

Das Bundeskabinett hat das Gesetz, unter Federführung von Ministerin Giffey, gebilligt. Es wird zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Es soll vor allem den Betreuungsschlüssel verbessern und bedarfsgerechte Öffnungszeiten ermöglichen. Besonders erfreulich ist dabei aber auch die Berücksichtigung der Bewegungsförderung. Diese ist als wichtiger Teil der Maßnahmen zu Bildung, Entwicklungsförderung und Gesundheit von Kindern aufgeführt.

Darüber hinaus wird explizit die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und -partnern im Sozialraum als zu fördernde Maßnahme benannt, was wir mit Blick auf die vielen bereits existierenden Kooperationen von Kitas und Sportvereinen sehr befürworten. Gerade Kinder aus sozial schwächeren oder bildungsfernen Familien finden seltener den Weg in den Sportverein. Diese Kinder und deren Familien haben über Kooperationsprojekte die Chance, mit Sportvereinen in einen ersten Kontakt zu kommen.

Kritisch angemerkt werden muss allerdings, dass Bewegungsförderung im Gesetzestext unter eine der nicht zwingend zu ergreifenden Maßnahmen des „Instrumentenkastens“ fällt. Auch wird nicht explizit auf den ganzheitlichen Bildungsprozess, der Bewegung bei Kindern in Gang setzt, eingegangen. Bewegung trägt zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung von Kindern bei. Die Aneignung der Umwelt durch Bewegung, die altersgerechte Entdeckung der eigenen Körperkompetenz, aber auch die Interaktion der Kinder untereinander oder mit Erwachsenen sowie der positive Einfluss auf die kognitive Entwicklung sind nur einige Aspekte, die hier zum Tragen kommen und über das Erlernen eines gesunden Lebensstils weit hinaus gehen.

Bewegungsförderung muss im gesamten Kitaalltag zum Tragen kommen. Darauf ist bei der Ausgestaltung in den einzelnen Bundesländern zu achten. Die bewegungsfreundliche und damit kindgerechte Kita muss als ein grundlegendes Qualitätskriterium festgeschrieben werden.

Das heißt konkret, Bewegung muss als wegweisendes pädagogisches Prinzip anerkannt und im Konzept der Kita verankert werden. In der Kita herrscht eine bewegungsfreundliche Atmosphäre, die von Erzieher/innen aktiv gefördert wird. Die Eltern werden in die Arbeit eingebunden und hinsichtlich Bewegungsförderung ihrer Kinder beraten.

Neben offenen Bewegungsangeboten gibt es ein tägliches angeleitetes Bewegungsangebot. Es gibt einen kindgerecht ausgestatteten Bewegungsraum und die Räumlichkeiten der Kita sind ins-gesamt bewegungsanregend gestaltet. Den Kindern steht ein bewegungsfreundliches Außengelände zur Verfügung, das bei jedem Wetter genutzt werden darf. Die Erzieherinnen und Erzieher müssen entsprechend qualifiziert werden, um Bewegungsförderung in der Kita kind- und fachgerecht zu implementieren. Kooperationen mit ortsansässigen Sportvereinen sind zu fördern, um Synergien optimal zu nutzen und allen Kindern umfassende Bewegungswelten zur eröffnen.

Grundsätzlich birgt das neue „Gute-Kita-Gesetz“ Chancen, qualitätsorientierte und nachhaltige Bewegungsförderung in Kitas zu implementieren. Die erhofften konkreten bundesweiten Qualitätsstandards aber lässt das Gesetz leider missen. Letztlich werden die länderspezifischen Vereinbarungen zeigen, inwiefern das neue Gesetz zum Ausgleich der bislang bestehenden Qualitätsunterschiede tatsächlich beitragen kann.

(Autor: Jan Holze, Vorsitzender der Deutschen Sportjugend)

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