Besitz von größeren Mengen zu Dopingzwecken wird unter Strafe gestellt
Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport“ beschlossen und in das parlamentarische Verfahren eingebracht.

15.03.2007

„Das ist ein wichtiger Schritt, um die Strafverfolgung von Dopingtätern zu verbessern und den Antidoping-Kampf in Deutschland weiter voranzubringen“, erklärte Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) nach der Sitzung des Kabinetts. Er unterstrich, dass die Politik gemeinsam mit dem Sport, „in einem engen Schulterschluss“, gegen das Ausufern des Dopings vorgehen würden. Der Minister stellte heraus: „Ich begrüße es sehr, dass der Sport den Gesetzentwurf der Bundesregierung mitträgt. Weitere Maßnahmen nicht gesetzlicher Art sind aber dringend erforderlich.“ Die Bundesländer, der Sport und die Wirtschaft seien aufgerufen, ihre Initiativen im Antidoping-Kampf zu verstärken.
Änderungen gegenüber Referentenentwurf
Gegenüber dem Referentenentwurf hat die vom Kabinett festgestellte Fassung einige Änderungen erfahren. Mit dem Artikelgesetz, das in Kürze vom Bundesrat beraten wird, bevor die erste Lesung im Bundestag stattfindet, werden das Bundeskriminalamtsgesetz und in wesentlichem Umfang das Arzneimittelgesetz ergänzt. „Eine Evaluierung des Gesetzes soll nach fünf Jahren erfolgen“, heißt es in der amtlichen Begründung. Bei dieser Untersuchung solle ein wissenschaftlicher Sachverständiger mitwirken, „der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestimmt wird“.
Kernpunkt der Änderungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist der Koalitionskompromiss über die so genannte weiche Variante der Besitzstrafbarkeit, eine „lex generalis“. Danach soll § 6 a AMG um diese Formulierung ergänzt werden: „Es ist verboten, Arzneimittel, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll.“ Der Anhang liegt noch nicht vor, er soll aber die gefährlichsten und gängigen Wirkstoffe wie Anabolika, Hormonpräparate und Antiestrogene aufzählen. In einer noch zu beschließenden Rechtsverordnung soll nach Anhörung von Sachverständigen „die nicht geringe Menge“ genau definiert werden. Gleichzeitig wird § 95 AMG, der Strafvorschriften enthält, erweitert. Mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer „Arzneimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken besitzt“.
Regelung dient dem Gesundheitsschutz sowie der Sicherheit im Arzneimitteverkehr
In der amtlichen Begründung, die später bei der Rechtsauslegung Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers gibt, wird formuliert: „Die Regelung zielt auf eine wirksamere Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung von bekanntermaßen gefährlichen und nicht nur im Spitzensport, sondern auch im Breitensport häufig verwendeten Dopingmitteln und dient damit sowohl dem Gesundheitsschutz als auch der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs. Wer eine nicht geringe Menge bestimmter Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport besitzt (Indiz für Handel), soll dem Verbot unterliegen.“ Zur Erweiterung der Straftatbestände im Strafnebenrecht des AMG heißt es mit Bezug auf die Klausel der Besitzstrafbarkeit, nur eine solche Pönalisierung (unter Strafe stellen) könne dem Besitzverbot Beachtung verschaffen.
BKA erhält Ermittlungsbefugnisse
Des weiteren sieht der Gesetzentwurf die Übertragung von Ermittlungsbefugnissen für die Strafverfolgung auf das Bundeskriminalamt vor, wenn es sich um Fälle von international organisierten Doping-Kriminalitätsstrukturen handelt. Gleichzeitig gibt es Strafverschärfungen für banden- und gewerbsmäßige Dopingstraftaten nach dem AMG. Danach ist in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe „von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ für folgende Tatbestände zu verhängen: wer „Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat“. Damit verbunden ist die Einführung des „erweiterten Verfalls“: was bedeutet, Vermögensteile der Täter können vom Staat eingezogen werden. Noch offen gehalten wurde, ob diese besonders schweren Fälle eine „Telekommunikationsüberwachung“ im Verdachtsfall auslösen könnten - dies wird derzeit „unter Einholung von Stellungnahmen aus der Praxis geprüft“. Zudem sollen Warnhinweise auf den Beipackzetteln verpflichtend werden, wenn Arzneimittel für Doping in Frage kommen könnten.
Spitzensportler in besonderer Vorbildfunktion
In den Vorbemerkungen des 18-seitigen Entwurfs heißt es, die Bundesregierung sehe sich den ethisch-moralischen Werten des Sports und der Volksgesundheit verpflichtet. Wörtlich: „Doping zerstört diese Werte, täuscht die Mitstreitenden im Wettkampf, die Öffentlichkeit sowie die Veranstalter und gefährdet nicht zuletzt die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler. Gerade Spitzensportler stehen hier in einer besonderen Vorbildfunktion, welche auch Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der breiten Bevölkerung hat. 66 Prozent der Erwachsenen treiben nach einer Umfrage regelmäßig Sport, und rund 27 Millionen Menschen sind derzeit in Deutschland Mitglieder in Sportvereinen. Da sich die Breitensportlerinnen und -sportler oftmals an Vorbildern aus dem Spitzensport orientieren, hat die Bekämpfung des Dopings auch Auswirkungen auf die Verbesserung der Volksgesundheit. Die jüngsten Dopingfälle in verschiedenen Sportarten zeigen außerdem, dass es sich nicht um Einzelfälle des Dopings handelt, sondern um ein Problem im Sport, das sich leider auch international ausweitet. Doping wird häufig von Netzwerken betrieben, die zum Teil breit angelegt sind und in deren Umfeld die Sportlerin oder der Sportler bewusst und gewollt mitwirkt.“