Wo können Sportaktivitäten stattfinden und was muss ein Verein beachten?
Die elementare Voraussetzung von Sport im Freien ist der Zugang zu öffentlichen und privaten Grundstücken. Im Grundsatz gilt in Deutschland das Recht auf freies Betreten von Natur, freier Landschaft und Wald zum Zwecke der Erholung – und damit auch der natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigung. Das Betretungsrecht ist in mehreren Bundes(rahmen)gesetzen geregelt:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundeswaldgesetz (BWaldG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die Bundesgesetze bestimmen die überall geltenden Regelungen. Sie räumen den Landesgesetzen aber auch die Möglichkeit ein, ergänzende oder auch abweichende Regelungen zu bestimmen.
Im Bundesnaturschutzgesetz (§ 59) steht:
„Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.“
Das bedeuetet, dass grundsätzlich alle den Wald und die freie Landschaft zum Zwecke der Erholung betreten dürfen. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich, dass Erholung die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft einschließt, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden.
In den Bundesländern gelten für sportliche Aktivitäten unterschiedliche weiterführende Bestimmungen (in allen Ländern für Reiten und Radfahren, in einigen auch für Skilaufen, Schlittenfahren u. a.).