Regeln und rechtlicher Rahmen für eure Sportangebote im Freien

Ein Leitfaden für Sportvereine

 

Sport in der Natur und im Wald macht Spaß, fördert die Gesundheit und bietet einmalige, intensive Naturerlebnisse. Der Erhalt der natürlichen Sporträume, die wir nutzen, darf dabei aber nicht zu kurz kommen. Dies verlangt einen bewussten Umgang mit Lebens- und Landschaftsräumen. Dazu gehört auch Grenzen der Nutzung der Natur, der Landschaft und des Waldes einzuhalten. So wird der Ausgleich unterschiedlicher Schutz- und Nutzungsinteressen gewährleistet und Sport in und mit der Natur möglich.

Während ihr als Sportvereine die Welt von Sport im Freien erkundet, gilt es zu verstehen was, dabei zu beachten ist. Von Nutzungs- und Betretungsrechten bis hin zu lokalen Vorschriften in geschützten Gebieten ist es wichtig, sich der rechtlichen Bestimmungen bewusst zu sein, um eine konfliktfreie, sportliche Naturerfahrung zu gewährleisten.

In Deutschland gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen, die im Zusammenhang mit Sport im Freien relevant sind. Diese dienen in erster Linie dem Schutz der Natur sowie der Sicherheit und dem Schutz von Sportler*innen.

 

Betretungsrecht

Wo können Sportaktivitäten stattfinden und was muss ein Verein beachten?

 

Die elementare Voraussetzung von Sport im Freien ist der Zugang zu öffentlichen und privaten Grundstücken. Im Grundsatz gilt in Deutschland das Recht auf freies Betreten von Natur, freier Landschaft und Wald zum Zwecke der Erholung – und damit auch der natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigung. Das Betretungsrecht ist in mehreren Bundes(rahmen)gesetzen geregelt:

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Bundeswaldgesetz (BWaldG)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Die Bundesgesetze bestimmen die überall geltenden Regelungen. Sie räumen den Landesgesetzen aber auch die Möglichkeit ein, ergänzende oder auch abweichende Regelungen zu bestimmen.

Im  Bundesnaturschutzgesetz (§ 59)  steht:

„Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.“

Das bedeuetet, dass grundsätzlich alle den Wald und die freie Landschaft zum Zwecke der Erholung betreten dürfen. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich, dass Erholung die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft einschließt, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden.

In den Bundesländern gelten für sportliche Aktivitäten unterschiedliche weiterführende Bestimmungen (in allen Ländern für Reiten und Radfahren, in einigen auch für Skilaufen, Schlittenfahren u. a.). 

Wie im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Bundeswaldgesetz (BWaldG) geregelt, kann das Betretungsrecht aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Einzelne Bereiche können komplett gesperrt werden.

Wichtige Gründe können u.a. sein: 

  • der Schutz von landwirtschaftlichen Flächen,
  • der Waldschutz,
  • der Waldbrandschutz,
  • die Wald- und Wildbewirtschaftung oder
  • der Schutz der Waldbesuchenden.

Einzelheiten sind in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. 

Baden-Württemberg

  • Wald: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG): insb. § 37 Betreten des Waldes
  • Freie Landschaft: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG): insb. § 44 Schranken des Betretungsrechts

Bayern

  • Wald: Waldgesetz für Bayern (BayWaldG): insb. Art. 13: Betreten des Waldes
  • Gewässer: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG): insb. Art. 27 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
  • Freie Landschaft: BayNatSchG: insb. Art. 28 Benutzung von Wegen; Markierungen, Art. 30 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Art. 32 Durchführung von Veranstaltungen 

Berlin

  • Wald: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG): insb. § 14 Betreten des Waldes 
  • Freie Landschaft: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln): insb. § 41 Betreten der freien Landschaft

Brandenburg

  • Wald: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG): insb. § 14 Haftung, § 15 Allgemeines Betretungs− und Aneignungsrecht 
  • Freie Landschaft: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG): insb. § 22 Betreten der freien Landschaft

Bremen

  • Wald: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz – BremWaldG): insb. § 13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung 
  • Freie Landschaft: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG): insb. § 28 Betretensrecht, § 29 Erholung in öffentlichen Grünanalgen 

Hamburg

  • Wald: Landeswaldgesetz Hamburg (WaldG HA): insb. § 9 Betreten des Waldes
  • Freie Landschaft: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbNatSchAG): insb. § 17 Betreten der freien Landschaft 

Hessen

  • Wald: Hessisches Waldgesetz (HWaldG): insb. § 15 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
  • Freie Landschaft: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG): insb. § 27 Betreten der freien Landschaft, Satzung über das Verhalten in der Flur

Mecklenburg-Vorpommern

  • Wald: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG): insb. § 28 Betreten des Waldes
  • Gewässer: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetzt – NatSchAG M-V): insb. § 27 Benutzung und Schutz des Strandes
  • Freie Landschaft: NatSchAG M-V: insb. § 25 Betreten der freien Landschaft

Niedersachsen

  • Wald: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG): insb. § 23 Recht zum Betreten, § 24 Begehen, § 29 Rücksichtnahme, § 37 Bestimmung von Freizeitwegen

Nordrhein-Westfalen

  • Wald: Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG): insb. § 2 Betreten des Waldes, § 5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes 
  • Freie Landschaft: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW): insb. § 57 Betretungsbefugnis, § 65 Markierungen von Waldwegen 

Rheinland-Pfalz

  • Wald: Landeswaldgesetz (LWaldG): insb. §3 Begriffsbestimmungen, § 22 Betreten, Reiten, Befahren 
  • Freie Landschaft: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG): insb. § 26 Betreten der freien Landschaft 

Saarland 

  • Freie Landschaft: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG): insb. § 11 Erholung in der freien Landschaft, § 12 Veranstaltungen in der freien Landschaft

Sachsen

  • Wald: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG): insb. § 11 Betreten des Waldes
  • Freie Landschaft: Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG): insb. § 27 Betreten der freien Landschaft, § 29 Zulässigkeit von Sperren in der freien Landschaft  

Sachsen-Anhalt

  • Wald: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (LWaldG): insb. § 21 Begriffsbestimmungen, § 22 Betreten und Nutzen der freien Landschaft, § 23 Begehen, § 26 Nutzen der freien Landschaft für öffentliche Veranstaltungen

Schleswig-Holstein

  • Wald: Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein (LWaldG): insb. § 17 Betreten des Waldes 
  • Freie Landschaft: Gesetz zum Schutz der Natur (LNatSchG): insb. § 30 Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege, § 31 Sperren von Wegen in der freien Landschaft 

Thüringen

  • Wald: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (ThürWaldG): insb. § 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern  
  • Gewässer: Thüringer Gesetz für Natur- und Landschaft (ThürNatG): insb. § 21 Betreten der freien Landschaft, Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
  • Freie Landschaft: Thüringer Gesetz für Natur- und Landschaft (ThürNatG): insb. § 21 Betreten der freien Landschaft, Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, § 22 Kennzeichnung von Erholungswegen in der freien Landschaft

Sport in Schutzgebieten

Regelungen beachten

 

Schutzgebiete für die Natur, wie z.B. Nationalparks oder Biosphärenreservate haben oft spezifische Vorschriften, um ihr natürliches und kulturelles Erbe zu bewahren. Sportvereine müssen sich dieser Ge- und Verbote bewusst sein, um negative Auswirkungen auf die Natur zu vermeiden und die Integrität dieser geschützten Gebiete zu erhalten. 

Die Ausrichtung der sportlichen Nutzung kann je nach Schutzgebiet variieren, wird sich aber immer an einer natur- und landschaftsverträglichen Sportausübung orientieren. Grundsätzlich ergänzen sich Regelungs- und Lenkungsmaßnahmen zum Schutz der Natur, d.h. geregelt und gelenkt wird dort, wo der Sport zu Beeinträchtigungen der sensiblen Lebensräume mit ihren Tier- und Pflanzenarten und somit der Schutzziele führen kann. Landschaften, Tiere und Pflanzen sind auf die Einhaltung dieser Grenzen und die Rücksichtnahme durch den Menschen angewiesen.

Wenn sich Vereine über die Situation vor Ort informieren, Gebote berücksichtigen und Einschränkungen respektieren, übernehmen sie Mitverantwortung für den Erhalt und Schutz des Naturraumes.

Naturschutzgebiete unterliegen besonderen Schutzkriterien, mit dem Ziel der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen sowie der dort vorkommenden wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Flächen, die aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie auf Grund ihrer Seltenheit oder Schönheit, besonders schützenswert sind, können auch als Naturschutzgebiete deklariert werden. Die in Naturschutzgebieten per Verordnung festgelegten Naturschutzziele können bestimmte Nutzungsformen einschränken oder Ver- und Gebote zur Folge haben. Wenn es der Schutzzweck zulässt, kann ein eingeschränkter Zugang ermöglicht werden.

Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungs- und Funktionsfähigkeit. Weitere Schutzkriterien sind Vielfalt, Eigenart oder die besondere Bedeutung der Landschaft für die Erholung. Alle Maßnahmen und Eingriffe, die den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändern oder zerstören sind verboten.

Nationalparks sind großräumige Gebiete von besonderer Eigenart und nationaler Bedeutung, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden bzw. entwickeln sollen. Im Vordergrund steht nicht das Bewahren oder Wiederherstellen eines bestimmten Zustandes der Natur, sondern das Zulassen von natürlichen Veränderungsprozessen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sind auch Nutzungen wie die naturkundliche Bildung, wissenschaftliche Umweltbeobachtung und das Naturerlebnis der Bevölkerung möglich. Nationalparkregionen sind zunehmend attraktive Reiseziele und können somit einen Beitrag zur nachhaltigen Regionalentwicklung leisten. Natur- und landschaftsverträglicher Tourismus auf vorgegebenen Routen ist hier durchaus erwünscht.

Die Kernzonen dieser Schutzgebietskategorie unterliegen einem langfristigen Schutz und sind in der Regel von jeglicher Nutzung ausgeschlossen. Pflege- und Entwicklungszonen umschließen die Kernzonen, sie sind offen für naturnahe Nutzung bzw. Zonen in denen die Nutzung der Ressourcen, z.B. durch Sport, Freizeit und Tourismus, entwickelt und gefördert werden.

Naturparks sind großräumige Gebiete, die neben dem Schutz und Erhalt der Kulturlandschaften, der Erholung und dem natur- und umweltverträglichen Tourismus dienen. Weiterhin soll in ihnen dauerhaft eine umweltgerechte Landnutzung angestrebt werden. Touristische Angebote und naturverbundene Sport- und Freizeitaktivitäten orientieren sich an den natürlichen Gegebenheiten und werden so ausgeübt und organisiert, dass eine Beeinträchtigung der Schutzgüter vermieden wird.

Weitere Informationen zu Schutzgebieten sowie Sport in Schutzgebieten findet ihr auf den folgenden Internetseiten:

Informiert bleiben und rechtskonform handeln

Wenn Sportvereine Aktivitäten im Freien durchführen, ist es entscheidend, sich über bundesweite und landesspezifische gesetzliche Regelungen sowie über lokale und regionale Vorschriften zu informieren, die für den jeweiligen Durchführungsort gelten. Die hier bereitgestellten Informationen dienen als Anhaltspunkt, aber es ist wichtig, weitere Recherchen anzustellen und sich bei den zuständigen Behörden beraten zu lassen. Durch die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften können Sportvereine die Sicherheit, Nachhaltigkeit und den Erfolg ihrer Sportaktivitäten sicherstellen.

Bitte beachtet:

Die auf dieser Website Leitfaden bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Es wird empfohlen, dass Sportvereine geltende Gesetze, Vorschriften und Rechtsfachleute konsultieren, um die Einhaltung der aktuellen Gesetzgebung und spezifischer Umstände sicherzustellen.

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